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Transparenzregister - Drohender Ablauf der Meldefristen

Aufgrund von Geldwäschepräventionsregelungen müssen immer mehr Institutionen und Unternehmen - z.B. Kredit- und Finanzdienstleister, Steuer- und Rechtsberater, Immobilien- und Kunsthändler - als „Verpflichtete“ die Identität ihrer Kunden klären und bei Verdacht auf Geldwäsche an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden.

Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Feststellung des „wirtschaftlich Berechtigten“. Mittlerweile müssen alle juristischen Personen, ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHGs, KGs) sowie Partnerschaftsgesellschaften und auch sonstige Vereinigungen eine Meldung zum Transparenzregister vornehmen. Bisher konnte auf die Eintragung verzichtet werden, wenn der „wirtschaftlich Berechtigte“ aus anderen öffentlichen Registern hervorging. Dies ist nun nicht mehr möglich, es gelten lediglich noch Übergangsfristen, je nach Form des Meldepflichtigen.

Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hatte die Eintragung bis zum 31.03.2022 zu erfolgen, für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaften war die Frist bereits am 30.06.2022 abgelaufen.


Hinweis: Insbesondere Personengesellschaften mit Handelsregistereintrag, bestimmte Trusts und Treuhänder sowie Stiftungen und Vereinigungen mit Sitz im Ausland und deutschen Immobilien haben mit der Meldung noch Zeit bis zum 31.12.2022. Eingetragene Vereine sind von der Meldepflicht ausgenommen.
 


 

08.12.2022