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Arbeitslohn: Keine Erhöhung per Summenbescheid der Sozialversicherung

Die Höhe des Beitrages zur Sozialversicherung ist für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich einzeln zu ermitteln; entsprechende Aufzeichnungen (Entgeltunterlagen) sind für jeden Mitarbeiter gesondert zu führen. Zuweilen "verstoßen" Arbeitgeber jedoch gegen die Aufzeichnungspflichten, etwa weil sie davon ausgehen, dass eine bestimmte Leistung überhaupt nicht der Sozialversicherung unterliegt. Wird ein solcher Verstoß von den Prüfern der Sozialversicherung bemängelt und ist eine Zuordnung des - nun der Sozialversicherung unterliegenden - Vorteils nicht getrennt möglich, können die Beiträge "von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte" geltend gemacht werden. Vielfach werden die zusätzlichen Arbeitsentgelte geschätzt und gegenüber dem Arbeitgeber mittels eines so genannten Summenbeitragsbescheides festgesetzt (§ 28 f SGB IV). Zugunsten der Betroffenen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zahlungen des Arbeitgebers an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund eines solchen Bescheides nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (BFH-Urteil vom 15.6.2023, VI R 27/20).

Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte seine Arbeitnehmer beispielsweise zu einem "Get-Together" im Rahmen einer Schulungsveranstaltung eingeladen und dabei eine Band engagiert. Diese Zuwendungen sind nach § 37b EStG pauschal besteuert worden. Allerdings wurden diese nicht einzelnen Arbeitnehmern "zugeordnet". Mit der DRV wurde vereinbart, dass die Zuwendungen nicht den einzelnen Lohnkonten zugerechnet, sondern die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide erhoben werden. Das Finanzamt wiederum war der Meinung, dass die hierin - sozusagen fiktiv - enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung der Lohnsteuer zu unterwerfen sind. Doch nach Ansicht der BFH-Richter führten die streitigen Zahlungen nicht zu Arbeitslohn. Den Arbeitnehmern fließe durch den Summenbescheid kein Vorteil und folglich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu, denn es handele sich insoweit nicht um "fremdnützige“ Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer, sondern um "systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen.

 

30.11.2023