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Aussetzungszinsen: Sind 0,5 Prozent pro Monat verfassungsgemäß?

Wird ein Steuerbescheid mittels Einspruch angefochten, kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, so dass der streitige Steuerbetrag vorläufig nicht entrichtet werden muss - vorausgesetzt, es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und das Finanzamt stimmt dem Antrag zu (§ 361 AO). Erfolgen die Einspruchsentscheidung oder ein eventuelles Finanzgerichtsurteil zu Ungunsten des Einspruchsführers, wird das Finanzamt den ausgesetzten Betrag aber nachfordern und zudem Aussetzungszinsen erheben. Die Aussetzungszinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht zu der so genannten Steuerverzinsung auf Nachzahlungen und Erstattungen entschieden hatte, dass ein monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent verfassungswidrig ist und der diesbezügliche Zinssatz mittlerweile auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wurde, war fraglich, ob nicht auch die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig ist. Zwar sehen die Finanzgerichte bislang keine Anzeichen für eine solche Verfassungswidrigkeit, doch bald wird sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen müssen. So hat das Finanzgericht Münster in zwei Urteilen zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass gegen einen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei Aussetzungszinsen - anders als bei Nachzahlungszinsen - auch bei dem niedrigen Zinsniveau der vergangenen Jahre keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (FG Münster, Urteil vom 08.03.2023, 6 K 2094/22 E; FG Münster, Urteil vom 10.02.2023, 3 V 2464/22). Die gleiche Auffassung vertreten beispielsweise auch das FG Düsseldorf (Beschluss vom 24.01.2023, 12 V 1597/22 A(AO) und das FG München (Urteil vom 07.09.2022, 15 K 358/22).


DSG-Logo schrägHinweis: Gegen das Urteil des FG Münster vom 08.03.2023 wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Az: EIN 298/23 vorliegt. Man darf gespannt sein, wie die BFH-Richter entscheiden werden.


 

31.05.2023