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Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung an Familienheim im Ausland nachweisen

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung für eine Anerkennung ist aber unter anderem, dass sich derjenige, der einen zweiten Hausstand unterhält, an den Kosten des ersten Haushalts finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen.

Bei verheirateten Personen wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt. Die Finanzverwaltung verfügt dazu: Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 113). Dies gilt aber nur dann, wenn sich die Familienwohnung im Inland befindet. So hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die finanzielle Beteiligung bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden kann, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist (Urteil vom 21.09.2022, 9 K 309/20).

Der Sachverhalt: Die Klägerin wurde in Russland geboren. Im Jahr 2016 heiratete sie ihren ebenfalls aus Russland stammenden Ehemann, mit dem sie nach der Hochzeit eine gemeinsame Wohnung in Russland bezog. Diese Wohnung wurde dem Ehepaar vom Vater des Ehemannes unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Seit 2018 arbeitet die Klägerin in Deutschland und nutzt hier ein Apartment. Ihren Lebensmittelpunkt hatte sie jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung in Russland. In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 8.000 Euro geltend, deren Abzug das Finanzamt aber versagte. Die Klägerin habe weder regelmäßige Zahlungen noch Einzelbeträge nachgewiesen, die mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung betragen hätten. Einspruch und Klage blieben erfolglos. 

Die Begründung des Gerichts: In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V noch eine Zusammenveranlagung in Betracht. Eine finanziellen Beteiligung - gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 - kann daher nicht unterstellt werden. Die finanzielle Beteiligung ist also nachzuweisen. Ist dies nicht hinreichend geschehen oder ist die finanzielle Beteiligung offensichtlich unzureichend, ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen.
 

25.01.2023