Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es für die steuerliche Anerkennung auf die Einkünfteerzielungsabsicht (oder auch Gewinnerzielungsabsicht) an. Liegt diese nicht vor, können Verluste (z.B. aus der Vermietung von Wohnungen) möglicherweise nicht anerkannt werden. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist ggf. anhand einer Totalgewinnprognose nachzuweisen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) ist in einem Urteil auf die spezielle Thematik der teilweisen potenziellen Selbstnutzung von vermieteten Ferienimmobilien durch den Eigentümer eingegangen. In dem Fall wurden bei den Ferienimmobilien überwiegend über die Jahre erhebliche Verluste „erzielt“. Aus Sicht des FG ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht in diesem Fall nur dann auszugehen, wenn bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet.
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeiten kommt es unter Umständen nicht nur auf die Gemeinde an, in der die Immobilie liegt, es können auch einzelne Gemeindegebiete (z.B. ausgewiesene Ferienorte) maßgeblich sein. Die 25-%-Grenze ist hierbei nicht starr, sondern es gilt: Je stärker die Grenze überschritten wird, umso mehr müssen auch andere Gründe für den Leerstand (z.B. Renovierungen) in die Beurteilung einbezogen werden.
Sind keine belastbaren Zahlen zur Bettenauslastung in dem betreffenden Gebiet zu bekommen (z.B. aus Statistiken des Fremdenverkehrsverbands), so ist die Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen einer Totalgewinnprognose auf 30 Jahre zu schätzen. Im Besprechungsfall verneinte das FG die Einkünfteerzielungsabsicht. Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Hier müssen dann keine weiteren Nachweise erbracht werden. Lediglich bei einem regelmäßigen Leerstand wie im Fall von Ferienwohnungen sind weitere Nachweise notwendig.
