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Energetische Gebäudesanierung - Neue Details zur steuerlichen Förderung

Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Einbau neuer Fenster, Optimierung der Heizung) an selbstgenutztem Wohneigentum sind ab dem 01.01.2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 €. Die Investitionsobergrenze beträgt also 200.000 €. Der Abzug von der Einkommensteuer erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr i.H.v. 7 % des Aufwands, maximal jeweils 14.000 €, und im dritten Kalenderjahr i.H.v. 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat im Jahr 2022 zu verschiedenen Details Stellung genommen. 

Wärmeschutz begünstigt

Ab 2021 können Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Bisher wurden solche Maßnahmen nur dann begünstigt, wenn sie zusammen mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung von Fenstern und Außentüren vorgenommen wurden.

Kosten für einen Energieberater

Als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten auch die Kosten für Energieberater. Diese sind i.H.v. 50 % auf die Einkommensteuer anrechenbar. Allerdings dürfen die Kosten nur im ersten Jahr angesetzt werden. Hierdurch kann es passieren, dass Abzugspotenzial unberücksichtigt bleibt, denn die anrechenbaren Kosten für den Energieberater sind in den jeweiligen Abzugshöchstbetrag einzubeziehen.


Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat 2021 Aufwendungen für energetische Maßnahmen i.H.v. 175.000 € sowie Kosten für den Energieberater i.H.v. 10.000 €.

Abzug 2021: 175.000 € x 7 % = 12.250 €

Kosten für den Energieberater können dann nur i.H.v. 1.750 € berücksichtigt werden, nämlich bis der jährliche Abzugsbetrag von 14.000 € „aufgefüllt“ ist. Bei den Abzügen 2022 und 2023 kann der Restbetrag der Kosten für den Energieberater nicht mehr berücksichtigt werden.



Diese Regelung widerspricht dem Sinn und Zweck, den Abzug der Kosten des Energieberaters zu begünstigen. In der Realität dürften sich damit die Kosten des Energieberaters, trotz grundsätzlich großzügiger Abzugsregelung im Gesetz, weniger auswirken. Dies dürfte ggf. künftig zum Streit vor den Finanzgerichten führen. Entsprechende Bescheide sollten mit Einspruch offengehalten werden. Auf einen Energieberater zu verzichten, ergibt zumindest bei größeren Sanierungen in der Regel sachlich keinen Sinn, da dieser ein wertvolles Gesamtkonzept hinsichtlich des sinnvollen Zusammenwirkens der einzelnen Maßnahmen erstellen kann. 


Hinweis: Ab 2023 sollen gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechniken und Gas-Hybridheizungen aus der Förderung herausgenommen werden.
 

 


 

08.12.2022