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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bayern strengt Verfassungsklage an

Wir hatten Sie bereits darüber informiert, dass der Gesetzgeber die Faktoren für die Ermittlung der pauschalierten Grundstückswerte angepasst hat, die bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer zugrunde zu legen sind. Dies geschah mit dem Jahressteuergesetz 2022. Die recht technisch klingende Gesetzesänderung kann dazu führen, dass sich die Grundstückswerte und damit die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilienübertragungen erheblich erhöhen.

Die Bayerische Landesregierung hatte sich - zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen - für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Der Bayerische Staatsminister der Finanzen, Albert Füracker, hat daher unmittelbar nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 angekündigt, dass Bayern für höhere Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wird (Quelle: Pressemitteilung Nr. 425 vom 22.12.2022, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat).

Das Ministerium hat nun bestätigt, dass der Antrag tatsächlich erarbeitet wird. In Anbetracht der hohen juristischen Komplexität der Materie werde dies allerdings noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (Quelle: www.steuerrat24.de).


DSG-Logo schrägHinweis: Natürlich ist nicht vorhersehbar, ob der Antrag Bayerns Erfolg haben wird und wann das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Aber dennoch gilt: Wer mit einer Schenkung noch etwas warten kann, sollte dies zumindest in Erwägung ziehen. Denn wenn der Antrag Bayerns tatsächlich in Karlsruhe vorliegt, könnte im Nachgang zu einem Schenkungsteuerbescheid (und eventuell einem Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes) Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Damit besteht zumindest ein kleiner Funken Hoffnung auf den Ansatz höherer Freibeträge.


 

01.03.2023