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Gebäudeabschreibung - Neuerungen bei der Gebäudeabschreibung

Keine Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Neben dem bisherigen typisierten jährlichen Abschreibungssatz von regelmäßig 2 % gab es auch immer die Möglichkeit, die Gebäudeabschreibung in Ausnahmefällen nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer zu berechnen. Hierzu musste dargelegt werden, warum das Gebäude eine Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren aufweist, was einer Abschreibung von jährlich 2 % entsprechen würde (z.B. bei Gebäuden in Leichtbauweise).

Nach derzeitigem Stand des Entwurfs zum JStG soll es nicht mehr möglich sein, einen kürzere Nutzungsdauer, etwa durch ein Gutachten, nachzuweisen. Es soll stets eine typisierte Nutzungsdauer gelten (siehe nachfolgend). Totalabschreibungen bei einem vollständigen Wertverfall werden aber wohl weiterhin möglich sein. Die Regelung soll ab 2023 gelten. Ob sie tatsächlich kommt, hängt von der finalen Fassung des Gesetzes ab.

Geplante Erhöhung der linearen Gebäudeabschreibung

Der bisherige Abschreibungssatz für Wohngebäude beträgt 2 %, bei manchen Altbauten ggf. 2,5 %. Der Abschreibungssatz soll nun durch das JStG 2022 auf 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten angehoben werden. Die regelmäßige Abschreibungsdauer beträgt dann künftig regelmäßig nur noch 33 Jahre und nicht mehr regelmäßig 50 Jahre. Die Regelung soll für nach dem 30.06.2023 erstellte Wohngebäude gelten und im Bereich des Wohnungsbaus als Investitionsanreiz dienen.
 

08.12.2022