Das so genannte Wachstumschancengesetz wirft seine Schatten voraus. Zwar wird es wohl erst Ende des Jahres verabschiedet werden und die meisten Neuregelungen werden erst in 2024 in Kraft treten, doch auf eine geplante Änderung möchten wir bereits heute aufmerksam machen: Aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der Krise in der Baubranche soll eine degressive Abschreibung für neue Mietwohngebäude eingeführt werden.
Konkret: Bereits ab dem 01.10.2023 soll es eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude geben, wenn im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2029 mit der Herstellung begonnen wird oder der Kaufvertrag abgeschlossen und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die degressive Abschreibung beträgt dann sechs Prozent des jeweiligen Restwertes (§ 7 Abs. 5a EStG). Die degressive AfA soll auch für Bauvorhaben gelten, für die bereits eine Baugenehmigung vorliegt, die aber noch nicht begonnen wurden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sind, in Anspruch genommen werden. Eine Begrenzung auf Wohngebäude im Inland ist nicht vorgesehen.
Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Falls diese eintreten, kann aber zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG gewechselt werden (3 Prozent jährlich). Der Steuerpflichtige soll ohnehin ein Wahlrecht haben, zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG zu wechseln. Die lineare AfA ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen. Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Falls nach dem Wechsel zur linearen AfA die tatsächliche Nutzungsdauer dann geringer als die übliche Nutzungsdauer von insgesamt 33 Jahren sein sollte, kann diese zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass der Abschreibungssatz dann höher als 3 Prozent ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).