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Gesetzgebung: Jahressteuergesetz 2022 bringt zahlreiche Änderungen

Kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, mit dem zahlreiche steuerliche Neuerungen und Änderungen einhergehen. In unserer Dezember-Sonderausgabenhatten wir hierüber ja bereits umfassend informiert. Aufgrund der Mitwirkung des Bundesrates kam es im Gesetzgebungsverfahrens aber doch noch zu einigen Änderungen, wobei wir auf die relevantesten nochmals kurz hinweisen möchten:

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Betreiber von Photovoltaikanlagen erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihren Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb müssen sie daher grundsätzlich mittels Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Alles in allem ist der Betrieb einer PV-Anlage mit einem gewissen steuerlichen Aufwand verbunden, zumal neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und mitunter sogar die Gewerbesteuer zu beachten sind. Bereits jetzt gibt es eine Vereinfachungsregelung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kWp: Sie können einen "Antrag auf Liebhaberei" stellen und sind damit von der Einkommensteuer befreit. Es wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. 

Rückwirkend ab dem 01.01.2022 - nicht wie geplant erst ab dem 01.01.2023 - werden bei der Einkommensteuer PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es nicht mehr an. Auch für PV-Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt die Grenze von 30 kWp. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage für Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 01.01.2022 erzielt werden. 

Absetzung für Abnutzung (AfA)
Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, linear mit  2 Prozent abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 01.01.1925 sind es 2,5 Prozent. Die lineare AfA für Wohngebäude, die ab dem 01.01.2023 fertiggestellt werden, wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Damit werden Gebäude zukünftig grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.


DSG-Logo schrägHinweis: Weiterhin kann eine kürzere Nutzungsdauer mithilfe eines Gutachtens nachgewiesen werden. Im Regierungsentwurf war vorgesehen, diese Ausnahmeregelung zu streichen. Doch sie bleibt erhalten.

 


Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG soll Anreize für den Bau von Mietwohnungen setzen. Diese Sonderabschreibung wird nun verlängert bzw. neu aufgelegt, aber auch modifiziert. Das heißt: Es können Sonderabschreibungen für Wohnungen in Anspruch genommen werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 gestellt wird und die bestimmte Effizienzvorgaben einhalten. Auch müssen eine neue Baukostenobergrenze (4.800 Euro je qm Wohnfläche) und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage (2.500 Euro je qm Wohnfläche) beachtet werden. 


DSG-Logo schrägHinweis: In der Gesetzesbegründung wird bereits darauf hingewiesen, dass angesichts der dynamischen und nur schwer zu prognostizierenden Entwicklung der Baukosten zukünftig Änderungsbedarf bei den Kostenbezugsgrößen entstehen kann.

 


 

03.01.2023