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Grundsteuer und gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Im Rahmen der Gewerbesteuer sind insbesondere Mieten sowie Nebenkosten unter Berücksichtigung eines Freibetrags und weiterer Reduzierungen zur Hälfte hinzuzurechnen und erhöhen so den steuerpflichtigen Gewerbeertrag.  

In einem vom BFH am 02.02.2022 entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob auch die auf den Mieter umgelegte Grundsteuer in die Hinzurechnung einzubeziehen ist. Die Vorinstanz ist hier der Ansicht gewesen, dass eine Hinzurechnung ausgeschlossen sei, weil der Mieter einer höheren Besteuerung unterliege als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, der mit eigenem Sachkapital wirtschafte und die Grundsteuer als Betriebsausgabe geltend machen könne.

Der BFH hat dieser Sichtweise jedoch widersprochen. Die unterschiedliche Belastung ist in der Ausgestaltung der Gewerbesteuer als Objektsteuer zu sehen und nicht gleichheitswidrig. Die Grundsteuer ist demnach also in die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen einzubeziehen.


Hinweis: Das Urteil ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es durch die neue Grundsteuer ab 2025 zu höheren Belastungen kommen kann, die dann beim gewerblichen Mieter in der Gewerbesteuer ggf. nicht abzugsfähig sind, wenn der jährliche Hinzurechnungsfreibetrag für alle Finanzierungsaufwendungen (also z.B. auch Zinsen) von 200.000 € überschritten ist.


 

08.12.2022