Der Entwurf für ein Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (Klimaschutz-InvPG) sieht die Einführung einer Prämie für Investitionen in klimafreundliche Technologien und betriebliche Maßnahmen vor. Dieses Gesetz - ein Teil des sog. Wachstumschancengesetzes - soll für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gelten.
Der Anspruch auf Begünstigung soll nur bestehen, wenn die Einkünfte in Deutschland auch steuerpflichtig sind, also insbesondere nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt werden. Die Investitionsprämie soll auf einen Förderzeitraum für Vorhaben vor dem 01.01.2030 befristet sein. Damit die Förderung möglich ist, muss nachgewiesen werden, dass die Investition die Energieeffizienz des Unternehmens verbessert. Diese Voraussetzung muss durch ein Einsparkonzept nachgewiesen werden. Gefördert werden Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter (also z.B. Maschinen).
Es gilt eine Mindestinvestition von 5.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut und Investitionen in entsprechende Wirtschaftsgüter insgesamt in einer Höhe von mindestens 10.000 €. Es können vier Anträge pro Antragsberechtigtem gestellt werden, und zwar zwischen dem 31.12.2024 und dem 01.01.2032.
Die Bemessungsgrundlage für die Klimaschutz-Investitionsprämie soll sich nach der Summe der förderfähigen Aufwendungen richten, insgesamt jedoch maximal 200 Mio. € im Förderzeitraum betragen. Die Investitionsprämie soll 15 % der Bemessungsgrundlage betragen, damit also höchstens 30 Mio. €. Werden weitere staatliche Beihilfen über andere Förderprogramme (z.B. von der KfW) gewährt, darf die Summe von Investitionsprämie und anderen Förderungen den Betrag von 30 Mio. € pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.
Die Prämie wird auf Antrag gewährt. Dieser ist elektronisch an das zuständige Finanzamt zu stellen. Die Prämie wird nicht als Einnahme besteuert, allerdings soll die Abschreibung des Investitionsguts um die Investitionsprämie gekürzt werden.