Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für die private Nutzung überlassen, so sind mit der 1-%-Methode als Pauschalansatz grundsätzlich alle Kosten der privaten Nutzung des Fahrzeugs abgegolten. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Januar 2025 ging es um die Frage, welche Kosten genau hiervon umfasst sind. Im Besprechungsfall waren einem Arbeitnehmer Kosten für privat veranlasste Fahrten mit Autofähren entstanden. Diese Kosten wollte er auf den Betrag der steuerpflichtigen Privatnutzung anrechnen. Das Finanzamt sah das jedoch anders und ließ den Abzug der Kosten nicht zu.
Der BFH sah die Kosten für die Autofähren im Ergebnis ebenfalls nicht als mit der 1-%-Methode abgegolten an. Entsprechendes gilt in diesem Zusammenhang auch für Vignettenkosten sowie privat veranlasste Parkgebühren. Werden solche Kosten vom Arbeitgeber getragen, so entsteht ein separater steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Etwas anders gilt nur dann, wenn die entsprechenden Kosten betrieblich veranlasst sind, sie also auf Dienstfahrten entstehen; dann ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.
