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Kuchenverkauf an Schulen und Kitas: Es fällt weiterhin keine Umsatzsteuer an

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland neu geregelt werden. Das heißt: Leistungen, die durch die öffentliche Hand - folglich auch durch Schulen und Kitas - erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die jeweiligen Institutionen in Wettbewerb zur Privatwirtschaft begeben. Originär hoheitliche Tätigkeiten - etwa die Ausstellung von Personalausweisen - bleiben jedoch unbesteuert. Diese Neuregelung gilt zwar bereits seit einigen Jahren, doch es gab coronabedingt immer wieder Übergangsregelungen. Auch wenn es Bestrebungen gibt, die Übergangsregelungen zu verlängern, muss aus heutiger Sicht damit gerechnet werden, dass sie Ende 2024 auslaufen.

Es ist vielfach nachgefragt worden, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen besteuert werden muss. Im Rahmen einer Pressemitteilung vom 28.12.2023 gibt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen aber Entwarnung. Danach gilt: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist.  

Eine solche unbürokratische und einfache Handhabe lag insbesondere im Interesse der Schulen und Schulträger, nachdem verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet spätestens ab 2025 flächendeckend gelten. Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis. Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.


DSG-Logo schrägHinweis: In ähnlicher Weise hat sich kürzlich das Finanzministerium Baden-Württemberg geäußert, so dass wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung bundeseinheitlich abgestimmt ist. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Übrigen zur Tätigkeit von Elternbeiräten Stellung genommen (Erlass vom 21.12.2023, S 7107.2.1-37/20 St33). Danach stellen die klassischen Elternbeiratstätigkeiten (z.B. Verkauf von gespendeten Kuchen auf einem Sommerfest; Durchführung einer Tombola auf der Abschlussfeier) grundsätzlich keine umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten dar, da regelmäßig für sich genommen keine nachhaltige Tätigkeit vorliegt.


 

26.01.2024