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Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer

Durch das JStG 2022 gibt es Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer.

Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, soll der bisherig bestehende Höchstbetrag von 1.250 € in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Damit kommt es also auf den detaillierten Nachweis der Kosten nicht mehr an. Dies ist ein erheblicher Vorteil zur bisherigen Regelung. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, soll die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen sein. Die Jahrespauschale ist dabei raumbezogen anzuwenden und kann auf mehrere Nutzer aufgeteilt werden. Bisher galt bei mehreren Nutzern ein nutzerbezogener Abzugsbetrag (jeder Nutzer konnte also insoweit den Abzugsbetrag von bis zu 1.250 € geltend machen).

Ein voller Abzug der Kosten ist nur noch dann möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
 

08.12.2022