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Photovoltaik und Steuern - Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Durch das JStG 2022 soll für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden eine Steuerbefreiung für die Einkommensteuer eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Eigennutzung oder Verkauf) gewährt werden. Diese Regelung ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden. 

Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentliche Gebäude soll künftig, d.h. voraussichtlich ab 01.01.2023, ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt werden. Das gilt dann, wenn es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden (für gemeinnützige Zwecke) installiert wird.

Mangels entrichteter Umsatzsteuer entfällt somit die Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt. Wirtschaftlich wird der Betreiber der PV-Anlage durch den Nullsteuersatz nämlich so gestellt, als hätte er den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Damit müssen die Betreiber der Photovoltaikanlagen künftig auch nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.

Vorteil: Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung werden die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten deutlich reduziert und die Einnahmen sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Hingegen kann ein Vorsteuerabzug nicht mehr geltend gemacht werden, wobei sich dies natürlich durch die vorstehende Neuregelung deutlich relativiert.

Wer bereits eine Anlage in Auftrag gegeben hat oder derjenige, bei dem bereits vorbereitende Leistungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage durchgeführt worden sind, steht vor der Frage, ab wann der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer zur Anwendung kommt. Der Tag der Bestellung der Anlage ist nicht erheblich, stattdessen kommt es auf den Leistungszeitpunkt an. Als Leistungszeitpunkt gilt der Tag der Lieferung bzw. Installation oder - wenn eine Abnahme des fertiggestellten Werks vereinbart wurde bzw. vorgesehen ist - der Tag der Übergabe und Abnahme. Besonderheiten können bei sog. Teilleistungen gelten.

Wenn eine Photovoltaikanlage auf einem Grundstück installiert wird, das mehreren gehört, wie z.B. bei einer Personengesellschaft (GbR, KG etc.), wird das Grundstück in bestimmten Fällen Betriebsvermögen. Ein spätererVerkauf oder eine Entnahme ins Privatvermögen kann daher steuerpflichtig werden. Der Gesetzgeber hat hier zwar eine Entschärfung der Problematik vorgesehen, allerdings nicht in allen Fällen. Vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollte daher stets der steuerliche Berater hinzugezogen werden.
 

08.12.2022