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PV-Anlagen: Zum Prognosezeitraum der Gewinnerzielungsabsicht in Altfällen

Seit dem 1.1.2022 werden Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Allerdings sind auch Verluste nicht mehr abziehbar. In den Jahren vor 2022 durften Verluste aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen hingegen steuerlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits vor 2022 das so genannte Liebhaberei-Wahlrecht für kleine Anlagen genutzt wurde. Allerdings musste mit der Photovoltaikanlage auf Dauer gesehen ein Totalgewinn bzw. ein Totalüberschuss erzielt werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. ohne Totalüberschuss waren die Verluste von Anfang an nicht abziehbar. Zur Ermittlung des Totalgewinns/-überschusses hat das Finanzgericht Baden-Württemberg ein sehr umfassendes Urteil gefällt, das hier stark verkürzt wiedergegeben wird. Von besonderer Bedeutung sind folgende Aussagen des Gerichts: Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ist für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Ein Restwert ist nach Ablauf der 20 Jahre nicht anzunehmen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023, 10 K 646/22). 
 

24.10.2024