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Rechnungstellung an eigene GmbH: Versteuerungszeitpunkt von Honoraren

Viele GmbH-Gesellschafter sind über ihre Gesellschafterstellung hinaus zusätzlich im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig und erbringen auch Leistungen an ihre eigene GmbH. Wenn ein solcher Gesellschafter rund um den Jahreswechsel Rechnungen an seine GmbH schreibt, ist zu entscheiden, ob er die entsprechenden Erträge bereits bei Rechnungstellung oder erst bei Vereinnahmung versteuern muss - vorausgesetzt, er selbst ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist die Antwort eindeutig: Die Versteuerung muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, also regelmäßig bereits bei Rechnungstellung, erfolgen. Das ist die so genannte Zuflussfiktion. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Schwieriger wird die Antwort bei nicht beherrschenden Gesellschaftern. Eigentlich sind in Rechnung gestellte Honorare erst bei Vereinnahmung zu versteuern, wenn der Gesellschafter seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Allerdings muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob die oben genannte Zuflussfiktion auch bei einem Minderheitsgesellschafter gilt, wenn sowohl er als auch der Mehrheitsgesellschafter die Rechnungen stets kurz vor dem Jahreswechsel gestellt haben und insofern "gleichgerichtete Interesse" zu unterstellen sind. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, hat für die Anwendung der Zuflussfiktion plädiert (FG Rheinland-Pfalz, Urteil 11.5.2022, 2 K 1811/17; Az. der Revision: VIII R 16/23).

Der Sachverhalt: A, der Kläger, erzielte mit dem Betrieb eines Ingenieurbüros Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmen-Überschussrechnung. A war zudem neben B Gesellschafter einer Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH. A hielt 49 Prozent der Geschäftsanteile, B 51 Prozent. Jeweils kurz vor Jahresende stellten A und B an die GmbH Rechnungen über erbrachte Leistungen, die von der GmbH jeweils erst im Folgejahr beglichen wurden. Die GmbH verbuchte die Leistungen der Gesellschafter bereits im Jahr der jeweiligen Rechnungsstellung als Aufwand. A berücksichtigte die Erträge dagegen jeweils erst im Zeitpunkt der Zahlung. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dass die in Rechnung gestellten Beträge bei A nicht etwa im Jahr der Zahlung, sondern bereits mit Fälligkeit im Jahr der Rechnungsstellung gewinnerhöhend zu erfassen seien. Der Zufluss sei in Höhe des Bruttobetrages der Forderung zu fingieren.

Begründung: Der Kläger hielt zwar lediglich 49 Prozent der Gesellschaftsanteile an der GmbH und war damit nicht beherrschender Gesellschafter. Jedoch würden gleichgerichtete Interessen des Klägers und des Mitgesellschafters B vorliegen; so dass der Kläger einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden könne. Denn auch B hat in den Streitjahren kurz vor Jahresende Rechnungen über erbrachte Leistungen an die GmbH gestellt. Bei beiden Gesellschaftern bestehe damit ein übereinstimmendes Interesse an der Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts der in Rechnung gestellten Beträge, wobei der Kläger im Zusammenwirken mit dem Mitgesellschafter B die Auszahlung - jedenfalls bei entsprechender Liquidität der Gesellschaft - auch jederzeit hätte herbeiführen können.


DSG-Logo schrägHinweis: Für die Finanzrichter war es unerheblich, dass die GmbH bei Rechnungstellung nur eingeschränkt liquide war. Das heißt: Sie konnte die Forderungen ihrer Gesellschafter erst erfüllen, nachdem sie die Leistungen ihrerseits an ihre eigenen Kunden weiterberechnet und die Rechnungsbeträge vereinnahmt hatte. Nach Ansicht des FG handelte es sich insoweit jedoch lediglich um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft. Eine Ausnahme von der Zuflussfiktion sei daher nicht zu rechtfertigen.


 

26.01.2024