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Rentenbesteuerung: Ab sofort ergehen Steuerbescheide nicht mehr vorläufig

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2021 entschieden, dass das derzeitige System der Rentenbesteuerung grundsätzlich verfassungskonform ist. Zwar könne es im konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen. Diese habe aber in den Urteilsfällen - noch - nicht vorgelegen (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen. Die Beschwerden seien nicht substantiiert genug (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Zwischenzeitlich hatte die Finanzverwaltung beschlossen, betroffene Steuerbescheide aufgrund der Verfassungsbeschwerden hinsichtlich des streitigen Punktes "Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung" vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, BStBl 2021 I S. 1042). Doch nun hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass aktuelle Steuerbescheide den Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung nicht mehr enthalten (BMF-Schreiben vom 10.3.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/081 und IV C 4 - S 2255/00236/011/001).

Das bedeutet: Sofern aktuelle Steuerbescheide hinsichtlich der Rentenbesteuerung angefochten werden sollen, kann dies nur noch per Einspruch bzw. explizitem Änderungsantrag geschehen. Bereits erteilte Steuerbescheide, die den genannten Vorläufigkeitsvermerk noch enthalten, bleiben aber zunächst vorläufig. Eine allgemeine Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks für Altjahre ist noch nicht beschlossen worden. Die Bescheide sind nach § 165 Abs. 2 Satz 4 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären. 

DSG-Hinweis 
Noch ist das letzte Wort in Sachen "Rentenbesteuerung" nicht gesprochen. Der BFH muss nämlich erneut über eine mögliche Übermaßbesteuerung von Renten entscheiden. Die Az. der beiden Revisionsverfahren lauten X R 18/23 und X R 9/24. Vorausgegangen sind ablehnende Entscheidungen des Saarländischen Finanzgerichts vom 25.5.2022 (6 K 449/20) und vom 27.3.2024 (3 K 1072/20). Der Kläger in dem Verfahren mit dem jetzigem Az. X R 9/24 hatte eine ganze Reihe von Argumenten vorgebracht, warum seine Rente - seiner Ansicht nach - zu hoch besteuert werde. Er beanstandete unter anderem, dass ihm eine mathematische Nachvollziehbarkeit der Ertragsanteilsberechnung nicht möglich sei. In dem Verfahren mit dem Az. X R 18/23 geht es um die Besteuerung einer Altersrente in Fällen von DDR-Rentenbeitragszeiten bzw. von Beiträgen, die in der ehemaligen DDR ("Beitrittsgebiet") gezahlt worden sind. Einsprüche gegen Steuerbescheide, die sich auf diese beiden Verfahren stützen, werden auf Antrag ruhend gestellt. 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nach den eingangs erwähnten BFH-Urteilen aus 2021 nicht untätig geblieben ist: Die prozentuale Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 entfallen. Damit sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken bzw. ganz allgemein zu einer Basisversorgung - bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - bereits seit 2023 zu 100 Prozent abzugsfähig ("Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022). Für Renten aus der Basisversorgung steigt der so genannte Besteuerungsanteil ab dem Veranlagungszeitraum 2023 um jährlich nur noch einen halben Prozentpunkt. Auch gibt es Verbesserungen beim Versorgungsfreibetrag und beim Altersentlastungsbetrag ("Wachstumschancengesetz" vom 27.3.2024). 
 

28.04.2025