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Steuerentlastungsgesetz 2022 - Entlastungen für Arbeitnehmer

Das am 28.05.2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält als Reaktion auf den enormen Anstieg der Energiepreise einige nennenswerte Entlastungen für Arbeitnehmer.

Höhere Entfernungspauschale

Eigentlich war vorgesehen, die Pauschale für Fernpendler und Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung erst zum 01.01.2024 ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 € auf 0,38 € anzuheben. Diese Regelung wurde nun vorgezogen und gilt rückwirkend bereits ab dem 01.01.2022. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 €.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bei Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit wird von Gesetzes wegen ein Pauschbetrag für Werbungskosten angesetzt, die nicht nachgewiesen werden müssen. Dieser betrug bisher 1.000 € und wurde rückwirkend für 2022 auf 1.200 € angehoben. Der Pauschbetrag wird auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Dies bedeutet aber auch, dass im Jahr 2022 erst bei Werbungskosten, die den Betrag von 1.200 € übersteigen, überhaupt ein steuerlicher Effekt eintritt.

Da sich die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags unmittelbar auf die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auswirkt, ist der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber grundsätzlich neu zu berechnen.
 

08.12.2022