Contracta

Steuerberatungsgesellschaft
mbH

Hohenzollerndamm 187
10713 Berlin (Wilmersdorf)

Tel. 030 / 250004 - 0
Fax 030 / 250004 - 49

contracta.berlin@schuhmann.de

 

Ihr Steuerberater in Berlin

Steuerliche Betriebsprüfung - Geplante Änderungen bei Betriebsprüfungen

Im Zuge der Umsetzung der unter dem Namen „DAC 7“ bekannten EU-Richtlinie hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für Änderungen und Verschärfungen bei Betriebsprüfungen auf den Weg gebracht. Bereits zum 01.01.2023 unterliegen Betreiber digitaler Plattformen besonderen Melde- und Dokumentationspflichten. Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden.

Der Entwurf beinhaltet folgende Themen, die für Jahre nach dem 31.12.2024 gelten sollen.

Möglichkeit zum Teilabschluss der Prüfung

Sind viele Themen der Prüfung in Bezug auf bestimmte Steuerarten und/oder Veranlagungsjahre geklärt, soll ein Teilabschluss der Prüfung möglich sein. So kann zu einem frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit hergestellt werden.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Durch das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen soll eine stärkere Verbindlichkeit für die Beantwortung von Anfragen des Prüfers geschaffen werden. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen wird offiziell durch einen Bescheid an das Unternehmen kommuniziert und umfasst den Inhalt üblicher Prüfungsanfragen. Die Zeit zur Beantwortung des Verlangens soll einen Monat betragen. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Dieses beträgt pro Tag 100 € (maximal für 100 Tage). 

Weitere Zuschläge sind möglich. Sowohl die ordnungsmäßige Anordnung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens selbst als auch daraus erfolgende Verzögerungsgelder und Zuschläge können mit einem Einspruch oder ggf. mit Klage vor dem Finanzgericht angegriffen werden.


Hinweis: Durch das qualifizierte Mitwirkungsverlangen haben Prüfer also künftig ein Mittel an der Hand, den zeitlichen Druck bei der Beantwortung von Prüfungsanfragen zu erhöhen. Weil aber Rechtsmittel möglich sind, kann auch die Angemessenheit der Prüfungsanfrage überprüft werden, z.B. ob diese im Einzelfall von ihrem Umfang her überhaupt angemessen ist.


Begrenzung der Ablaufhemmung 

Bisher trat die Festsetzungsverjährung, also der Zeitpunkt, zu dem Steuerbescheide vom Finanzamt nicht mehr änderbar waren, erst ein, wenn die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen geänderten Bescheide formal bestandskräftig waren. Nun soll eine Betriebsprüfung nur noch für maximal fünf Jahre nach Erlass der Prüfungsanordnung den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen. Diese Regelung soll die Finanzämter dazu bewegen, Prüfungen zeitig abzuschließen. Bei Mängeln in der Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann sich der Ablauf der Festsetzungsfrist jedoch mindestens um ein weiteres Jahr verzögern. 

Bereits ab 2023 soll es den Finanzämtern außerdem möglich sein, Prüfungsschwerpunkte festzulegen, um so den Ablauf der Prüfung effizienter zu gestalten und zu beschleunigen. Darüber hinaus soll es auch schon ab 2023 möglich sein, Verhandlungen und Schlussbesprechungen auf elektronischem Weg, etwa über Videokonferenzen, zu führen.
 

09.12.2022