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Vorsteuerabzug - Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen

Grundsätzlich kann ein Unternehmer Wirtschaftsgüter, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch (z.B. privat) genutzt werden, entweder insgesamt dem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder die Wirtschaftsgüter entsprechend ihrem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil dem Unternehmen zuordnen. 


Hinweis: Nur für den Teil, der dem Unternehmensvermögen zulässigerweise zugeordnet wurde, kann auch ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Zumeist geht es hier um Immobilien und Photovoltaikanlagen.

 


In zwei Verfahren vor dem BFH wurde nun darüber gestritten, welche Fristen bei der Zuordnung zum Unternehmervermögen zu beachten waren und inwieweit es möglich ist, den Vorsteuerabzug auch noch nachträglich geltend zu machen, wenn die Fristen für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen bereits verstrichen sind. 

In den Verfahren ging es zum einen um eine Photovoltaikanlage und zum anderen um ein Arbeitszimmer in einem Gebäude. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentiert werden.

„Zeitnah“ ist die Zuordnung allerdings nicht mehr, wenn sie dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen mitgeteilt wird. Dies war in beiden Fällen gegeben. Die entsprechenden Erklärungen hätten jeweils bis zum 31.05. des Folgejahres vorliegen müssen, sonst wäre ein Vorsteuerabzug mangels Zuordnung nicht mehr möglich gewesen.

Der BFH stellt nun im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung fest, dass das Finanzamt allerdings vorher schon durch andere objektive Beweisanzeichen über die Zuordnung (zum Unternehmen) in Kenntnis gelangt sein könnte. Dann kommt es auf die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht mehr an.

In Bezug auf die Photovoltaikanlage war die Zuordnung nach Ansicht des BFH ausreichend dokumentiert, da mit dem Netzbetreiber ein Vertrag über die umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Strom abgeschlossen wurde. Im Fall der Zuordnung des Arbeitszimmers bestand die Schwierigkeit, dass eine Dokumentation nicht vorlag. Lediglich im Grundriss des Gebäudes war die entsprechende Fläche mit „Arbeiten“ gekennzeichnet. 


Hinweis: Die Urteile des BFH zeigen die Notwendigkeit auf, die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen frühzeitig klar zu dokumentieren. Gegebenenfalls ist das Finanzamt schon in der Bauphase darüber zu informieren, wie eine Immobilie später genutzt und inwieweit sie dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll.


 

09.12.2022